Veröffentlichen von Mitarbeiterfotos und Fotos von Firmenveranstaltungen auf der Firmenwebsite

Auf was musst du alles achten?

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Jedem der eine Website für seine Firma hat, kann ich nur nahe legen, auch seine Mitarbeiter oder zu mindestens die Haupt- Ansprechpartner für seine Kunden auf der Website zu präsentieren. Aber wie ist das eigentlich rechtlich, darf ich einfach Fotos von den Kollegen im Netz veröffentlichen?

Ja, aber dabei solltest du auf jeden Fall einiges beachten, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Einwilligung

Um sicher zu gehen, dass deine Mitarbeiter auch einverstanden sind, für dich auf der digitalen Werbetafel zu stehen, hol dir eine schriftliche Einwilligung von jedem einzelnen. Dieses beruht auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Fotos im Internet bildet das Kunsturhebergesetz (KUG), welches das Recht am eigenen Bild beschreibt. Hiernach dürfen gemäß § 22 S.1 KUG Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden.

Ein professioneller Fotograf, sollte dich bei der Planung deiner Mitarbeiterfotos auf jeden Fall darauf hinweisen und wird dir im Normalfall auch einen Vordruck zur Verfügung stellen. Bei größeren Unternehmen, die regelmäßig Events und Veranstaltungen fotografisch dokumentieren und in irgendeiner Form von Newsletter veröffentlichen, gibt es auch die Möglichkeit, dies beim Einstellungsvertrag mit ein zu binden, oder zu mindestens als Anhang des förmlichen Dokumentes beizulegen, damit dieses separat unterzeichnet werden kann. Ansonsten müsste, rein rechtlich, für jede Veranstaltung und jedes veröffentlichte Foto ein Zettel ausgefüllt werden.

Gibt es Ausnahmen?

Natürlich gibt es von diesem Grundsatz auch Ausnahmen, die in § 23 Abs. 1 KUG geregelt sind:

  • Bilder von Personen der Zeitgeschichte
  • Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.

Zeitgeschichte? Was sind Personen der Zeitgeschichte?

Ein sehr weit zu verstehender Begriff. Zeitgeschichte umfasst das gesamte politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben. Personen der Zeitgeschichte sind jene, die aufgrund ihrer Stellung, Taten oder Leistungen außergewöhnlich herausragen, sowie Menschen, die in Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis in den Blick der Öffentlichkeit geraten sind („Prominente“). Dies kann auch ein Sportler während eines Wettkampfes sein, oder bei dem Besuch einer Firmenveranstaltung.

Praxisfall: 

Sind Fotos beim Familienfest zulässig?

Eine Ehefrau eines Mitarbeiters einer Firma besuchte das Familienfest einer Baufirma und fand später darüber Bilder in der lokalen Zeitung die über das Event berichtet hat. Da die Frau in die Aufnahme der Bilder nicht eingewilligt hatte, berief sie sich auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ging gerichtlich mit dem Ziel der Unterlassung und Zahlung einer Entschädigungsleistung vor.

Die Entscheidung vom Gericht

Die Klage bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: Urteil vom 8.4.2014, Az.: VI ZR 197/13) war nicht erfolgreich, da diese Firmenveranstaltung dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen war. Aber: Gemäß §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) ist grundsätzlich vor dem Ablichten einer Person deren Einverständnis einzuholen. Handelt es sich jedoch um eine Bildberichterstattung aus dem Bereich der Zeitgeschichte, so entfällt dieses Erfordernis gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.

In diesen Fällen wird von einem öffentlichen Interesse ausgegangen, sodass die Bildberichterstattung geduldet werden muss. Vorliegend sah das Gericht die Voraussetzungen als gegeben an, da es sich um ein regionales Ereignis handelte und die geschützten Interessen der Genossenschaft in diesem Fall den Vorrang genießen.

Das Gericht ging auch davon aus, dass die Klägerin nach den Erfahrungen entsprechender Festlichkeiten in der Vergangenheit durchaus mit einer Bildberichterstattung habe rechnen müssen.


Tipp:

Stellt unbedingt als Veranstalter im Eingangsbereich eine Informationstafel mit dem Hinweis auf, dass während des Events Fotografisch dokumentiert wird und dass dies mit betreten der Veranstaltung zugestimmt wird.

  • Liegt die Einwilligung des Abgebildeten vor?
  • Wer hat das Urheberrecht am Foto?

Weiter Punkte auf die du achten solltest, wenn du Fotos Veröffentlichen möchtest

Personen nur als Beiwerk?

Die Veröffentlichung von Bildern, auf denen Personen nur als Beiwerk erscheinen, ist zulässig. Die abgebildete Person darf dabei keinen wichtigen Teil des Bildes ausmachen, sie könnte theoretisch auch weggelassen werden. Wenn eine Person auf dem Bild eindeutig identifiziert werden kann, ist eher davon auszugehen, dass sie kein Beiwerk ist.

Bilder von Versammlungen und Aufzügen 

Bei diesen Bildern ist es oft so, dass einzelne Teilnehmer im Vordergrund sehr gut erkennbar sind, die breite Masse im Hintergrund dann nicht mehr. Diese Form der Abbildung ist bei öffentlichen Ansammlungen wie Faschingsumzügen, Großveranstaltungen, Demonstrationen etc. erlaubt.

Berechtigtes Interesse des Abgebildeten beachten

Bei all diesen Ausnahmen dürfen Fotos aber trotzdem nicht veröffentlicht werden, wenn der Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten entgegensteht. In Publikationen findet sich häufig die Faustregel, dass sobald mehr als 5/7/8 Personen auf dem Foto abgebildet sind, diese als Gruppe gelten, deren Bild ohne Zustimmung veröffentlicht werden darf. Dies ist jedoch rechtlich unzutreffend. Solange die Personen eindeutig erkennbar und identifizierbar sind, ist eine Erlaubnis erforderlich – mit Ausnahme der eben dargestellten gesetzlichen Ausnahmen.

Was ist bei Minderjährigen zu beachten?

Bei der Abbildung von Minderjährigen ist zusätzlich die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (Erziehungsberechtigten) erforderlich.

Wie muss die Einwilligung erteilt werden?

Die Einwilligung ist grundsätzlich formfrei möglich, sollte jedoch im Zweifel schriftlich eingeholt werden. Das freundlich lächelnde Winken in die Kamera eines Smartphones während einer Vereinsfeier stellt zwar eine (konkludierte) Einwilligung in die Anfertigung des Bildes dar. Allerdings ist dies keine wirksame Einwilligung für eine Veröffentlichung dieser Aufnahme darüber hinaus im Internet oder auf Facebook. Hierfür bedarf es stets einer gesonderten Einwilligung.

In der Einwilligungsaufforderung an den Betroffenen ist anzugeben, wo (z. B. Internetadresse) und zu welchem Zweck diese Einwilligung erteilt werden soll. Die Einwilligungserklärung muss einen Hinweis enthalten, dass die Einwilligung verweigert oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. Sofern die Verweigerung der Einwilligung Folgen hat, so ist auch hierüber zu informieren.

Der Widerruf einer erteilten Einwilligung wirkt allerdings nur ab Erklärung für die Zukunft. Daher genügt es in einem solchen Fall, dass das auf der Homepage des Vereins eingestellte Foto von dort wieder entfernt wird.

Urheberrecht des Fotografen beachten

Zunächst sind natürlich auch hier urheberrechtliche Vorschriften zu beachten. Grundsätzlich muss also die Erlaubnis des Fotografen für die Veröffentlichung vorliegen. Diese kann direkt erklärt werden (mündlich oder schriftlich) oder durch schlüssiges Handeln – wenn ein Honorar angenommen wurde oder der Fotografierte bewusst vor der Kamera posiert.